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Restrisiko und Risikoakzeptanz im Grundschutz++: Entscheidung, Zuständigkeit, Überprüfung

Das Restrisiko, das nach der Risikobehandlung verbleibt, gibt im Grundschutz++ die Institutionsleitung frei (BSI-Standard 300-1, Kap. 4.2.3, Anhang 3, Kriterium 30); über die Behandlung eines Risikos, auch über eine Risikoakzeptanz, entscheidet nach der Erläuterung zu RISK.1.3 im Anwenderkatalog der Risikoeigentümer, im Rahmen, den die Leitung autorisiert hat. Ein Risiko außerhalb der Akzeptanzkriterien, das nicht weiter behandelt wird, braucht eine Ausnahmegenehmigung der Leitung, eine temporäre Akzeptanz eine Frist, und für nicht erfüllte MUSS-Anforderungen ist eine Risikoakzeptanz ausgeschlossen. Diese Seite ordnet die Begriffe, zeigt in einer Matrix, wer was entscheidet, und liefert einen Entscheidungsvermerk mit Zuständigkeit und Überprüfung, als Vorlage und ausgefüllt.

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Risikoakzeptanz, Restrisiko, Ausnahmegenehmigung: was 300-1 unterscheidet

BegriffBedeutung in 300-1Fundstelle
Risikoappetitvon der Institution festzulegen; die Risikoakzeptanzkriterien bauen darauf auf (eine Definition enthält 300-1 nicht; gemeint ist, wie viel Risiko die Institution eingehen will)Kap. 2.11; Kriterium 7
RisikoakzeptanzkriterienMaßstab, an dem jedes bewertete Risiko gemessen wird; festgelegt unter Berücksichtigung des RisikoappetitsKriterien 8, 22
Risikoakzeptanzeine der vier Behandlungsoptionen neben Reduktion, Vermeidung und TransferKriterium 23
Temporäre RisikoakzeptanzAkzeptanz auf Zeit; eine Befristung ist festzulegenKriterium 28
Restrisikodas nach der Risikobehandlung verbleibende Risiko; wird der Institutionsleitung zur Freigabe vorgelegtKap. 4.2.3; Kriterium 30
AusnahmegenehmigungAutorisierung eines Risikos durch die Institutionsleitung, das die Akzeptanzkriterien nicht erfüllt und nicht weiter behandelt werden sollKriterium 27
Restrisikobetrachtungfür SOLLTE-Anforderungen, die eingeplant, aber noch nicht erfüllt sind; das Risiko gibt die Institutionsleitung freiKap. 2.11

Den Rahmen, also Verfahren, Rollen, Kriterien für Identifikation, Bewertung und Akzeptanz sowie den Risikoappetit, autorisiert die Institutionsleitung vor der ersten Entscheidung (Kriterium 9). Ohne diesen Rahmen hat keine Akzeptanz einen Maßstab. Der Anwenderkatalog fasst das als RISK.1.5: „Risikomanagement MUSS Verfahren, Rollendefinitionen und Kriterien durch die Institutionsleitung autorisieren.“

Wer entscheidet was

Die Matrix ordnet jeder Lage die Entscheidung, den Entscheider und die Fundstelle zu. Sie ist die Grundlage für die Felder im Vermerk.

LageEntscheidungWerFundstelle
Rahmen für die RisikobetrachtungVerfahren, Rollen, Kriterien und Risikoappetit autorisierenInstitutionsleitungKap. 2.11; Kriterium 9; RISK.1.5
Risiko erfüllt die Akzeptanzkriterienakzeptieren und dokumentierenRisikoeigentümer; das Restrisiko autorisiert die InstitutionsleitungKriterien 22, 29, 30
Risiko erfüllt die Akzeptanzkriterien nicht, ist also zu behandelnBehandlungsoption festlegen, bei Reduktion die Maßnahmendie Institution (Kap. 4.2.3); nach der Erläuterung zu RISK.1.3 hat der Risikoeigentümer die Befugnis, über die Behandlung zu entscheidenKap. 4.2.3; Kriterien 23, 24; RISK.1.3
Risiko erfüllt die Akzeptanzkriterien auch nach der Behandlung nichterneut bewerten und behandelndie Institution, nach ihrem VerfahrenKriterium 26
Risiko erfüllt die Kriterien nicht und soll nicht weiter behandelt werdenAusnahmegenehmigungInstitutionsleitungKriterium 27
Risiko wird temporär akzeptiertBefristung festlegen, dokumentierenRisikoeigentümer schlägt vor; als Restrisiko autorisiert die InstitutionsleitungKriterien 28, 29, 30
Nach der Behandlung verbleibendes RisikoRestrisiko autorisierenInstitutionsleitungKap. 4.2.3; Kriterium 30
Maßnahmen beschlossenUmsetzungsplanung autorisierenRisikoeigentümerKap. 4.2.3; Kriterium 31; RISK.1.10
SOLLTE-Anforderung dauerhaft nicht erfülltRisikobetrachtung, Restrisiken zur FreigabeInstitutionsleitung für die RestrisikenKap. 4.1.2; Kriterien 30, 34
SOLLTE-Anforderung eingeplant, noch nicht erfülltnoch nicht mitigiertes Risiko identifizieren, der Leitung mitteilen, die es nach Kap. 4.1.1 tragen muss; RestrisikobetrachtungInstitutionsleitungKap. 2.11, 4.1.1; offene Auslegungsfrage, siehe unten
MUSS-Anforderung nicht erfülltkeine Akzeptanz möglich; Maßnahmen zur Erfüllung festlegenUmsetzungsplanungKap. 4.1.2
KANN-Anforderung nicht erfülltkeine Entscheidung nötig, die Umsetzung ist optionalKap. 4.1.2
Anforderung nicht anwendbarkeine Risikoentscheidung; Begründung dokumentieren, nur bei funktionaler Unerfüllbarkeit oder fehlender Komponentewer den Status ermitteltKap. 4.1.1

Zu MUSS-Anforderungen ist 300-1 eindeutig: „Die Durchführung einer Risikobetrachtung kann die Erfüllung einer MUSS-Anforderung nicht ersetzen. Eine Ausnahmegenehmigung oder Risikoakzeptanz ist nicht möglich.“ (Kap. 4.1.2). Häufen sich dauerhafte Nichterfüllungen von SOLLTE-Anforderungen, kann laut 300-1 im Rahmen einer Zertifizierung eine erhebliche Abweichung festgestellt werden. Wie Sie Anforderungen vorher richtig einordnen, steht auf der Seite Anforderungen bewerten, Abweichungen dokumentieren.

Entscheidungsweg nach der Risikobewertung: Abgleich mit den Akzeptanzkriterien (Kriterium 22); innerhalb der Kriterien Akzeptanz und Dokumentation (Kriterium 29), außerhalb Wahl der Behandlungsoption durch den Risikoeigentümer (Kriterien 23, 24) und erneute Bewertung nach der Behandlung (Kriterium 26) oder Ausnahmegenehmigung der Institutionsleitung (Kriterium 27); am Ende Freigabe des Restrisikos durch die Institutionsleitung, bei temporärer Akzeptanz mit Frist, Wiedervorlage spätestens nach zwölf Monaten. Daneben gesperrt: keine Akzeptanz für MUSS-Anforderungen.
Wer über Akzeptanz und Restrisiko entscheidet. Eigene Darstellung nach BSI-Standard 300-1, Kap. 4.1.2, 4.2.3 und Anhang 3, Version 1.0 vom 20.10.2026.

Arbeitsergebnis: Entscheidungsvermerk

Ein Vermerk je Entscheidung macht sie nachvollziehbar und prüfbar. 300-1 schreibt kein Formular vor; die Felder unten setzen die Kriterien aus Anhang 3 um und ergänzen, was für eine spätere Überprüfung gebraucht wird. Pflichtinhalte nach 300-1 sind mit (P) markiert.

Vorlage

FeldInhalt
Vermerk-Nr., Datumeindeutig, mit Verweis aus dem Risikoregister
Risiko-ID, Untersuchungsobjekt (P)aus dem Register (Kriterien 11, 15)
Anlasshoher Schutzbedarf, nicht abgedecktes Asset, dauerhaft oder temporär nicht erfüllte SOLLTE-Anforderung
Risikobeschreibung, Schutzzielein einem Satz; V, I, A
BewertungHäufigkeit, Auswirkung, Niveau vor und nach Behandlung; Abgleich mit den Akzeptanzkriterien (Kriterien 20, 22, 26)
Art der Entscheidung (P)Freigabe des Restrisikos (Kriterium 30) / temporäre Akzeptanz mit Frist (Kriterium 28) / Ausnahmegenehmigung (Kriterium 27)
Begründungwarum das Risiko angenommen wird und welche Alternativen geprüft wurden
Befristung (P bei temporärer Akzeptanz)Datum, bis zu dem die Akzeptanz gilt
BedingungenAuflagen, unter denen die Entscheidung gilt, etwa eine Begleitmaßnahme oder ein Schwellenwert
Beobachtungworan man erkennt, dass das Risiko steigt, und welche Maßnahme dann greift
Zugehörige MaßnahmenKennungen im Umsetzungsplan, Freigabe der Umsetzungsplanung durch den Risikoeigentümer mit Datum (Kriterium 31)
RisikoeigentümerName, Funktion, Datum, Zeichnung
Institutionsleitung (P)Name, Funktion, Datum, Zeichnung (Kriterien 27, 30)
KenntnisnahmeISB; gegebenenfalls Datenschutz, betroffene Fachbereiche
Überprüfung (P)nächster Termin, spätestens zwölf Monate; Auslöser für eine frühere Überprüfung (Kriterium 35)

Ausgefüllter Vermerk (fiktiv)

Fortsetzung des Falls von der Seite Risikoregister: Eine Förderstiftung hat für ihren Geschäftsprozess GP-03 das Risiko R-03-01 von „hoch“ auf „mittel“ gesenkt. Nach ihren Akzeptanzkriterien ist „mittel“ höchstens zwölf Monate akzeptierbar. Namen und Daten sind erfunden.

FeldEintrag
Vermerk-Nr., DatumE-2026-07, 15.12.2026
Risiko-ID, UntersuchungsobjektR-03-01, GP-03 Förderanträge annehmen, prüfen und auszahlen
Anlasshoher Schutzbedarf bei der Integrität
Risikobeschreibung, SchutzzieleManipulation von Bewilligungen über ein missbrauchtes Sachbearbeiterkonto mit Fehlzahlungen; Integrität
Bewertungvor Behandlung mittel × beträchtlich = hoch, nicht akzeptabel; nach M-03-01 und M-03-02 selten × beträchtlich = mittel, befristet akzeptierbar
Art der EntscheidungFreigabe des Restrisikos „mittel“ als temporäre Akzeptanz
BegründungDie Vier-Augen-Freigabe greift ab einem Schwellenbetrag; Bewilligungen darunter bleiben einer Person vorbehalten, weil eine vollständige Doppelprüfung die Bearbeitung um Wochen verzögern würde. Geprüft und verworfen: Vier-Augen-Freigabe für alle Beträge, Auslagerung der Auszahlung.
Befristung15.12.2027
Bedingungenmonatliche Protokollauswertung (M-03-02) läuft; der Schwellenbetrag wird nicht angehoben
BeobachtungAuffälligkeiten in der monatlichen Auswertung, Häufung von Bewilligungen knapp unter dem Schwellenbetrag; dann Absenkung des Schwellenbetrags, vorbereitet als M-03-08
Zugehörige MaßnahmenM-03-01, M-03-02; Umsetzungsplanung freigegeben von der Bereichsleitung Förderung am 14.12.2026
RisikoeigentümerE. Beispiel, Bereichsleitung Förderung, 15.12.2026, gezeichnet
InstitutionsleitungF. Muster, Vorstand, 15.12.2026, gezeichnet
KenntnisnahmeISB, 15.12.2026
Überprüfungspätestens 15.12.2027; früher bei einem Vorfall, bei Änderung des Schwellenbetrags oder beim Wechsel des Fachverfahrens

Variante Ausnahmegenehmigung. Hätte die Stiftung M-03-01 abgelehnt und R-03-01 auf „hoch“ belassen, wäre das Risiko außerhalb der Akzeptanzkriterien geblieben. Dann ist die Art der Entscheidung „Ausnahmegenehmigung“ nach Kriterium 27, die Begründung muss erklären, warum trotz nicht erfüllter Kriterien nicht weiter behandelt wird, und die Leitung zeichnet. Eine Frist ist dafür nicht ausdrücklich vorgeschrieben; wir empfehlen trotzdem eine, damit die Ausnahme spätestens bei der jährlichen Überprüfung erneut auf den Tisch kommt.

Überprüfen und erneut entscheiden

Die Risikobetrachtung ist mindestens jährlich und bei geplanten oder eingetretenen wesentlichen Änderungen zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren (Kap. 4.2.3; Kriterium 35). Für Entscheidungsvermerke heißt das: Jeder Vermerk hat einen Überprüfungstermin, und nach Ablauf einer Befristung wird das Risiko neu bewertet; eine stillschweigende Verlängerung gibt es nicht.

Als Auslöser für eine frühere Überprüfung eignen sich die Ereignisse, die 300-1 an anderer Stelle nennt: neue Schwachstellen und Bedrohungen aus dem Monitoring (Kap. 5.4), Sicherheitsvorfälle, Änderungen in der Institution oder in der Bedrohungslage. Vorfälle und Änderungen gehören, zusammen mit dem Status der Risikobehandlung und dem Status früherer Managemententscheidungen, auch zu den Punkten der Managementbewertung (Kap. 5.3). Ein Auszug aller offenen Vermerke mit Fristen ist dafür eine brauchbare Unterlage.

BSI-Standard 200-3 beschreibt dazu eine nützliche Praxis: Risiken, die heute akzeptabel sind, aber voraussichtlich steigen, werden beobachtet, und ergänzende Maßnahmen werden vorbereitet, damit sie bei Bedarf schnell greifen (Kap. 6.2). Das Feld „Beobachtung“ im Vermerk nimmt diese Idee auf.

Offene Auslegungsfragen in Standard und Katalog

  • Temporär nicht erfüllte SOLLTE-Anforderungen. Kap. 2.11 verlangt für SOLLTE-Anforderungen, die in der Umsetzungsplanung enthalten, aber noch nicht erfüllt sind, eine Restrisikobetrachtung mit Freigabe durch die Institutionsleitung. Kap. 4.1.1 verlangt, das noch nicht mitigierte Risiko zu identifizieren und der Leitung mitzuteilen, und ergänzt: „Das durch die nicht erfüllte Anforderung bestehende Risiko muss von der Institutionsleitung getragen werden.“ Kap. 4.1.2 sagt dagegen: „Eine temporäre Nichterfüllung löst keine Risikobetrachtung aus.“ Wie die Stellen zusammenpassen, lässt der Standard offen. Wir empfehlen, das Restrisiko kurz zu dokumentieren und freigeben zu lassen, ohne eine vollständige Risikobetrachtung nach Anhang 3 durchzuführen, und die Lesart in Ihrer Risikorichtlinie festzuhalten.
  • Verweis im Hinweis zu Kriterium 30. Der Hinweis nennt Kriterium 31 als die Stelle, die „ausdrücklich die Ausnahmegenehmigung“ regelt. Nach Überschrift und Wortlaut regelt Kriterium 27 die Ausnahmegenehmigung; Kriterium 31 betrifft die Freigabe der Umsetzungsplanung durch die Risikoeigentümer. Für den Vermerk ändert das nichts: Ausnahmegenehmigung und Restrisiko autorisiert in beiden Fällen die Institutionsleitung.
  • Modalverb im Katalog. Der Katalog fasst die Restrisikobewertung als SOLLTE-Anforderung: „Umsetzung SOLLTE das bestehende Restrisiko durch die nicht umgesetzten Anforderungen festlegen.“ (UMS.1.2, Build 29.10.2026). 300-1 formuliert in Kap. 2.11 mit „muss“. Wir richten uns nach dem Standard.
  • Risikoappetit im Katalog. RISK.1.5 nennt Verfahren, Rollendefinitionen und Kriterien, Kriterium 9 zusätzlich den Risikoappetit. Lassen Sie den Risikoappetit mit autorisieren.

Zum Vergleich: Risikoakzeptanz im klassischen IT-Grundschutz

BSI-Standard 200-3 führt Risikoakzeptanz als vierte Option nach Vermeidung, Reduktion und Transfer und verlangt: „Das Restrisiko muss anschließend der Leitungsebene zur Zustimmung vorgelegt werden (Risikoakzeptanz).“ Als Gründe, auch höhere Risiken zu akzeptieren, nennt 200-3 etwa einen Schaden nur unter sehr speziellen Voraussetzungen, fehlende wirksame Gegenmaßnahmen oder Kosten, die den zu schützenden Wert übersteigen (Kap. 6.1).

Im IT-Grundschutz-Kompendium bezeichnet MUSS eine uneingeschränkte Anforderung, „für die keine Risikoübernahme möglich ist“; BSI-Standard 200-2 sieht für Basis-Anforderungen die Akzeptanz eines Restrisikos nicht vor (Kap. 9.2). Dieser Grundsatz bleibt in Grundschutz++ für MUSS-Anforderungen bestehen (300-1, Kap. 4.1.2). 200-2 rät außerdem, die Entscheidung, wo Restrisiken akzeptiert werden, „auch aus juristischen Gründen sorgfältig“ zu dokumentieren (Kap. 9.3). Welche rechtliche Wirkung eine Risikoentscheidung in Ihrer Institution hat, prüft Ihre Rechtsabteilung.

Ausdrücklich geregelt sind in 300-1 die getrennten Freigaben: Der Risikoeigentümer autorisiert die Umsetzungsplanung, die Institutionsleitung das Restrisiko und jede Ausnahme. Die Verantwortung der Leitung für die Informationssicherheit bestand schon nach 200-2 (Kap. 2.3); 300-1 ergänzt, dass ihr Entscheidungsvorlagen insbesondere zu Anwendungsbereich, Schutzbedarf, Reihenfolge, Ressourcen und Leitlinie vorgelegt werden (Kap. 2.10). Der Entscheidungsvermerk ist die passende Form für die Risikoentscheidungen.

Verfahren und Annahmen von 200-3 ordnet die Seite BSI-Standard 200-3 ein. Wie Risiken bis zu dieser Entscheidung bewertet und behandelt werden, zeigt die Seite Risikoanalyse; ob das Verfahren insgesamt den 35 Mindestkriterien genügt, die Seite Risiko-Mindestkriterien. Wenn Sie Entscheidungsvorlagen für Ihre Leitung vorbereiten oder Ihre Risikorichtlinie auf 300-1 umstellen wollen, unterstützt Sie Blackfort Technology, siehe Beratung.

Rechtehinweis: Kurze Zitate aus BSI-Standard 300-1 „Methodik Grundschutz++“, Version 1.0 vom 20.10.2026, © Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik 2026, Quelle: BSI-Seite zu Grundschutz++; aus den BSI-Standards 200-2 und 200-3, Version 1.0, © Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik 2017, Quelle: BSI-Seite zu den BSI-Standards; aus dem IT-Grundschutz-Kompendium, Edition 2023, © 2023 Reguvis Fachmedien GmbH und © 2023 Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, Quelle: BSI-Seite zum IT-Grundschutz-Kompendium. Diese Zitate stehen nicht unter CC BY-SA 4.0; der Lizenzhinweis am Seitenende gilt nur für die Auszüge aus den Katalogdaten.

Häufige Fragen

Wer darf Restrisiken akzeptieren?
Nach BSI-Standard 300-1 die Institutionsleitung: Die nach der Risikobehandlung verbleibenden Risiken werden ihr zur Freigabe vorgelegt (Kap. 4.2.3, Mindestkriterium 30). Der Risikoeigentümer entscheidet nach der Erläuterung zu RISK.1.3 über die Behandlung und autorisiert die Umsetzungsplanung (Kriterium 31).
Was ist der Unterschied zwischen Risikoakzeptanz und Restrisiko?
Risikoakzeptanz ist eine Behandlungsoption für ein bewertetes Risiko. Restrisiko ist das, was nach der Behandlung übrig bleibt, gleich welche Option gewählt wurde. Nach unserer Lesart ist auch ein akzeptiertes Risiko ein Restrisiko und wird deshalb von der Institutionsleitung autorisiert.
Kann eine MUSS-Anforderung per Risikoakzeptanz entfallen?
Nein. 300-1 schließt für nicht erfüllte MUSS-Anforderungen Ausnahmegenehmigung und Risikoakzeptanz aus; es sind Maßnahmen zu ihrer Erfüllung festzulegen (Kap. 4.1.2).
Wie lange gilt eine Risikoakzeptanz?
Eine temporäre Akzeptanz gilt bis zur festgelegten Frist (Mindestkriterium 28). Unabhängig davon ist die Risikobetrachtung mindestens jährlich und bei wesentlichen Änderungen zu überprüfen (Kriterium 35).
Braucht eine temporär nicht erfüllte SOLLTE-Anforderung eine Risikoakzeptanz?
300-1 verlangt in Kap. 2.11 eine Restrisikobetrachtung mit Freigabe durch die Leitung und in Kap. 4.1.1 eine Mitteilung des Risikos an die Leitung, die es tragen muss; Kap. 4.1.2 sagt, eine temporäre Nichterfüllung löse keine Risikobetrachtung aus. Das ist eine offene Auslegungsfrage. Wir empfehlen eine kurze dokumentierte Freigabe des Restrisikos.

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Zitate aus BSI-Standards und BSI-Webseiten sind © Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und wortgetreu, in Anführungszeichen und mit Quellennachweis wiedergegeben. Unabhängiges Angebot, kein Angebot des BSI.

Stand
01.11.2026
Fachlich geprüft am
01.11.2026
Katalogstand
Grundschutz++ Anwenderkatalog, Build 2026-10-29 (Stand-der-Technik-Bibliothek, Commit c3f37859 vom 30.10.2026)

Lizenzhinweis

Diese Seite enthält Auszüge aus Katalogdaten des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), lizenziert unter CC BY-SA 4.0. Die Auszüge stehen unter derselben Lizenz. Die Lizenz gilt nur für diese Katalogauszüge; Zitate aus BSI-Standards sind © BSI und als Zitat mit Quellennachweis wiedergegeben.

Diese Inhalte dienen der allgemeinen technischen und organisatorischen Information zu IT-Grundschutz und Grundschutz++ und stellen keine Rechtsberatung dar (keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG). Sie ersetzen weder die Prüfung durch eine Auditorin oder einen Auditor noch eine Entscheidung der Zertifizierungsstelle.