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BSI-Standard 200-3: das Risikoverfahren, seine Annahmen und was für Grundschutz++ neu zu prüfen ist

Der BSI-Standard 200-3, kurz BSI 200-3, „Risikoanalyse auf der Basis von IT-Grundschutz“ in Version 1.0 vom Oktober 2017 beschreibt ein Risikoverfahren, das an den IT-Grundschutz-Check nach 200-2 anschließt und auf den elementaren Gefährdungen aufbaut. In Grundschutz++ können Sie das Verfahren frei wählen, solange es die 35 Mindestkriterien aus Anhang 3 von BSI-Standard 300-1 erfüllt; 300-1 nennt 200-3 dabei nicht. Diese Seite erklärt das Dokument und die Annahmen, auf denen es beruht, zeigt an Skalenbeispielen, wie sich seine Kategorien anpassen lassen, und gibt eine Prüfliste, was an einem 200-3-Verfahren für Grundschutz++ erneut zu prüfen ist. Wie eine Risikobetrachtung in Grundschutz++ abläuft, zeigt die Seite Risikoanalyse.

Alte Balkenwaage aus Messing auf einer dunklen Marmorkonsole, in der höheren Schale ein einzelnes Eisengewicht, in der tieferen mehrere kleine Messinggewichte

Das Dokument: Aufbau, Zielgruppe, Neuerungen

200-3 löst BSI-Standard 100-3 ab. Die Neufassung hat die Risikoanalyse auf die elementaren Gefährdungen umgestellt, einen Matrix-Ansatz zur Bewertung eingeführt und Risikoappetit sowie Chancenmanagement aufgenommen; mit Version 1.0 kamen unter anderem die Begriffe „Eintrittshäufigkeit“ statt „Eintrittswahrscheinlichkeit“ und eine Gegenüberstellung mit ISO/IEC 31000 hinzu (Kap. 1.1).

Der Standard ist kompakt: Kapitel 1 ordnet ein, Kapitel 2 beschreibt die Vorarbeiten, Kapitel 3 listet die elementaren Gefährdungen, Kapitel 4 bis 7 enthalten die vier Arbeitsschritte, Kapitel 8 die Rückführung in den Sicherheitsprozess nach 200-2. Der Anhang behandelt Risikoappetit, die Moderation der Analyse, die Ermittlung zusätzlicher Gefährdungen und das Zusammenspiel mit ISO/IEC 31000. Die Beispiele spielen an den fiktiven Unternehmen RECPLAST GmbH und MUSTERENERGIE GmbH, unter anderem an einem Virtualisierungsserver, einem Datenbankmanagementsystem und einer Smart-Meter-Gateway-Administration.

Der Standard richtet sich nach Kap. 1.4 an Sicherheitsverantwortliche, -beauftragte, -experten und -berater und bietet sich an, wenn eine Institution bereits mit 200-2 arbeitet und die Risikoanalyse direkt an die IT-Grundschutz-Analyse anschließen will. Der Standard räumt selbst ein, dass je nach Rahmenbedingungen ein anderes etabliertes Verfahren oder eine angepasste Methodik zweckmäßig sein kann. Ein Begriff verdient Vorsicht: „Risikoanalyse“ meint in 200-3 den gesamten Prozess aus Beurteilung und Behandlung, in ISO 31000 und ISO 27005 nur einen Teilschritt der Risikobeurteilung (Kap. 1.3).

Das Verfahren in vier Schritten, kurz eingeordnet

Der Kern des Verfahrens ist ein Vorher-Nachher-Vergleich. Zuerst wird für jedes betrachtete Zielobjekt eine Gefährdungsübersicht aus den elementaren Gefährdungen und zusätzlichen, einsatzspezifischen Gefährdungen erstellt (Kap. 4). Dann wird jedes Risiko eingestuft, unter der Annahme, dass die Maßnahmen aus Basis- und Standard-Anforderungen umgesetzt oder geplant sind (Kap. 1.2, 5). Für Risiken, die nicht akzeptabel sind, wird eine Behandlungsoption gewählt, anschließend wird erneut bewertet (Kap. 6). Zum Schluss wird das Sicherheitskonzept konsolidiert: Eignung, Zusammenwirken, Benutzerfreundlichkeit und Angemessenheit der Maßnahmen werden geprüft (Kap. 7).

Für die Durchführung gibt 200-3 auch organisatorische Hinweise, etwa mehrere kurze Sitzungen statt einer langen, einen benannten Moderator und gegen Ende eine Vertretung der Leitungsebene, damit Beschlüsse zur Risikoakzeptanz direkt fallen können (Kap. 9.2). Einen durchgerechneten Risikofall nach Grundschutz++ zeigt die Seite Risikoanalyse; diese Seite bleibt beim Dokument und seinen Annahmen.

Die Annahmen hinter 200-3

Jedes Risikoverfahren setzt etwas voraus. Bei 200-3 sind es vor allem die Ergebnisse von 200-2 und die Struktur des Kompendiums. Die Tabelle zeigt die Annahmen, die beim Wechsel zu Grundschutz++ nicht mehr ohne Weiteres zutreffen. Die rechte Spalte verweist auf die Prüfliste weiter unten.

Nr.Annahme in 200-3FundstelleLage in Grundschutz++Prüfpunkt
N1Vorarbeiten nach 200-2 liegen vor: Strukturanalyse, Schutzbedarf in den Stufen normal, hoch und sehr hoch für Prozesse, Anwendungen, IT-Systeme, Räume und Verbindungen, Modellierung, IT-Grundschutz-Check.Kap. 2Schutzbedarf je Geschäftsprozess in den zwei vorgegebenen Kategorien normal und hoch; eigene zusätzliche Kategorien sind möglich, aber auf diese zwei abzubilden (300-1, Kap. 2.6). Dazu Zuordnung zu Zielobjektkategorien, Umsetzungsstatus mit drei Werten.P1, P2
N2Analysiert werden Zielobjekte, sinnvoll gruppiert; bei Standard-Absicherung sollen übergeordnete Zielobjekte wie Geschäftsprozesse vorrangig bearbeitet werden, eine Analyse auf Geschäftsprozessebene ist ausdrücklich möglich.Kap. 2Risiken werden vorrangig auf Ebene der Geschäftsprozesse identifiziert, kritische Assets ergänzend (300-1, Kap. 4.2.1; Kriterium 13).P2
N3Anlässe, als Beispiele genannt: hoher oder sehr hoher Schutzbedarf, nicht hinreichend modellierbare Zielobjekte, im IT-Grundschutz nicht vorgesehene Einsatzszenarien.Kap. 1.2Drei Anlässe: hoher Schutzbedarf eines Geschäftsprozesses, nicht hinreichend abgedeckte Assets, dauerhaft nicht erfüllte SOLLTE-Anforderung; dazu eine Restrisikobetrachtung für geplante, noch nicht erfüllte SOLLTE-Anforderungen (300-1, Kap. 2.11).P1
N4Gefährdungsgrundlage sind die 47 elementaren Gefährdungen des Kompendiums, ergänzt um zusätzliche Gefährdungen aus dem konkreten Einsatzszenario.Kap. 1.2, 3, 4.1, 4.2Dieselben Kennungen G 0.1 bis G 0.47 (300-1, Anhang 4; G 0.11 heißt dort wie in 200-3 „Ausfall oder Störung von Dienstleistern“, im Kompendium Edition 2023 „Ausfall oder Störung von Dienstleistungsunternehmen“); im Anwenderkatalog steht die G0-Kennung an der Anforderung. Die methodische Grundlage ist festzulegen (Kriterium 10).P4
N5Qualitative Kategorien, empfohlen höchstens fünf je Dimension, Stufen und Kriterien frei anpassbar; die BSI-Matrix dient nur der Veranschaulichung.Kap. 5.1, 5.2Häufigkeit für einen festgelegten Zeitraum, Schadensauswirkung begründet, Risikoniveau aus der Kombination (Kriterien 18 bis 20).P5
N6Die Beispiele unterstellen, dass „geringe“ Risiken grundsätzlich akzeptiert werden, höhere nur in Ausnahmefällen.Kap. 6.1Risikoappetit und Akzeptanzkriterien legt die Institution selbst fest, die Leitung autorisiert sie (Kriterien 7 bis 9).P6
N7Die Leitung verabschiedet eine Richtlinie zum Umgang mit Risiken; ob Risiken Risikoeigentümern zugeordnet sind, ist eine Frage in dieser Richtlinie.Kap. 2Jedes Risiko hat einen Risikoeigentümer, ohne andere Festlegung den Geschäftsprozesseigentümer (Kriterium 16; Kap. 4.2.1).P7
N8Ein Risikoregister ist „in der Praxis üblich“, aber nicht vorgeschrieben.Kap. 6.2Mindestangaben im Risikoregister sind festgelegt (Kriterium 15).P8
N9Ergebnisse fließen über die Konsolidierung in das Sicherheitskonzept und den 200-2-Prozess zurück.Kap. 7, 8Ergebnisse ergänzen das Anforderungspaket (300-1, Kap. 3.4, 3.4.3); die Umsetzungsplanung autorisieren die Risikoeigentümer (Kriterium 31).P10
N10Für Notfallmanagement wird auf BSI-Standard 100-4 verwiesen, dessen Risikoanalyse sich nur in einigen Begriffen unterscheide.Kap. 1.5100-4 ist durch BSI-Standard 200-4 (Version 1.0, Mai 2023) abgelöst; 200-4 ist durch 300-1 nicht abgelöst.P11

Skalenbeispiele: die Kategorien von 200-3 anpassen

200-3 schlägt je vier Kategorien vor: für die Eintrittshäufigkeit selten, mittel, häufig und sehr häufig, für die Schadenshöhe vernachlässigbar, begrenzt, beträchtlich und existenzbedrohend (Kap. 5.1). Die Häufigkeitsstufen reichen dort von höchstens alle fünf Jahre bis mehrmals im Monat. Jede Institution darf Zahl und Kriterien der Stufen selbst festlegen, wobei 200-3 empfiehlt, je Dimension nicht mehr als fünf Kategorien zu wählen. Als Prüfstein nennt der Standard: Schätzen zwei Mitarbeiter dasselbe Risiko ein, „sollte dasselbe Ergebnis dabei herauskommen“ (Kap. 5.1, Hinweis).

Eine Beobachtung ist für Grundschutz++ nützlich: Die Beschreibungen der Schadensstufen „begrenzt“ und „beträchtlich“ in 200-3 Tabelle 9 decken sich fast wörtlich mit den Definitionen der Schutzbedarfskategorien normal und hoch in 300-1 Kap. 2.6. Wer die Skala übernimmt, kann Schutzbedarf und Schadensauswirkung damit sprachlich verbinden. Die drei folgenden Beispiele sind erfunden. Sie zeigen, wie unterschiedliche Institutionen die Skalen kalibrieren könnten, und sind keine Empfehlung für Ihre Werte.

Beispiel S1 (fiktiv): Landesamt, Schadensskala an den Schutzbedarf gekoppelt

StufeBezeichnung (200-3)Bezug zu 300-1Kalibrierung im Landesamt (fiktiv)
1vernachlässigbarkein Gegenstückkeine Außenwirkung, Behebung im Tagesgeschäft
2begrenztWortlaut wie Schutzbedarf normalFachverfahren bis zu einem Arbeitstag beeinträchtigt, einzelne Bürgeranfragen verzögert
3beträchtlichWortlaut wie Schutzbedarf hochFristen gegenüber Antragstellern nicht einhaltbar, Meldung an die Aufsicht, Presseanfragen
4existenzbedrohenddie Hilfsszenarien für hoch in Kap. 2.6 setzen teils hier angesetzlicher Auftrag für mehrere Wochen nicht erfüllbar, Gefahr für Personen

Folge: Ein Geschäftsprozess mit Schutzbedarf hoch kann Risiken der Stufen 3 und 4 haben. Das Landesamt legt fest, dass Stufe 4 nie ohne Ausnahmegenehmigung der Leitung akzeptiert wird (Kriterium 27).

Beispiel S2 (fiktiv): IT-Dienstleister, fünf Häufigkeitsstufen mit Bezugszeitraum

StufeBezeichnungDefinition (fiktiv, erwartete Ereignisse, eingeschätzt für die nächsten zwölf Monate)
1seltenseltener als einmal in fünf Jahren (Wahrscheinlichkeit im Jahr unter 20 %)
2mitteleinmal in fünf Jahren bis einmal im Jahr
3häufigmehrmals im Jahr bis einmal im Monat
4sehr häufigmehrmals im Monat, aber seltener als wöchentlich
5laufendwöchentlich oder öfter, etwa automatisierte Angriffsversuche auf öffentlich erreichbare Dienste

Folge: Die fünfte Stufe trennt Dauerrauschen von echten Ereignissen. Fünf Stufen entsprechen der Empfehlung aus 200-3 Kap. 5.1, nicht mehr als fünf Kategorien je Dimension zu wählen; Kriterien und fester Bezugszeitraum entsprechen Kriterium 18.

Beispiel S3 (fiktiv): kleine Kommune, drei Stufen je Dimension

Häufigkeit / Schadenbegrenztbeträchtlichexistenzbedrohend
selten (höchstens alle fünf Jahre)geringmittelhoch
gelegentlich (öfter als alle fünf Jahre, höchstens einmal im Jahr)geringhochhoch
häufig (öfter als einmal im Jahr)mittelhochhoch

Folge: Die Kommune verzichtet auf „vernachlässigbar“ und arbeitet mit einer kleinen Matrix, die die Leitung freigibt. Akzeptanzkriterium (fiktiv): gering wird akzeptiert und dokumentiert (Kriterium 29), mittel nur befristet mit Wiedervorlage (Kriterium 28), hoch nur mit Ausnahmegenehmigung der Leitung (Kriterium 27). Die Begründung jeder Schadenseinstufung steht im Register (Kriterium 19).

Links die vier Schadensstufen aus BSI-Standard 200-3 von vernachlässigbar bis existenzbedrohend, rechts die zwei Schutzbedarfskategorien normal und hoch aus BSI-Standard 300-1; Verbindungslinien zeigen, dass begrenzt dem Wortlaut von normal und beträchtlich dem Wortlaut von hoch entspricht, an existenzbedrohend teils die Hilfsszenarien für hoch ansetzen und vernachlässigbar kein Gegenstück hat; darunter die Mindestkriterien 18 bis 20 als Anforderungen an jede Skala
Schadensstufen nach BSI-Standard 200-3, Kap. 5.1, und Schutzbedarfskategorien nach BSI-Standard 300-1, Kap. 2.6, mit den Mindestkriterien 18 bis 20 aus Anhang 3. Eigene Darstellung, Stand 01.11.2026.

Prüfliste: was an einem 200-3-Verfahren für Grundschutz++ neu zu prüfen ist

Die Prüfliste richtet sich an Institutionen, deren Risikorichtlinie auf 200-3 beruht. Jeder Punkt nennt die Stelle in 300-1, gegen die geprüft wird. Die vollständige Referenz aller 35 Mindestkriterien mit benötigtem Beleg steht auf der Seite Risikomethode prüfen; hier geht es nur um die Stellen, an denen ein 200-3-Verfahren angepasst werden muss, weil seine Annahmen nicht mehr passen.

  1. P1 Anlässe. Nennt die Richtlinie die Anlässe nach 300-1 Kap. 2.11 (hoher Schutzbedarf eines Geschäftsprozesses, nicht hinreichend abgedeckte Assets, dauerhaft nicht erfüllte SOLLTE-Anforderung) und die Restrisikobetrachtung für geplante, noch nicht erfüllte SOLLTE-Anforderungen? Ist geregelt, wie alte Anlässe eingeordnet werden, insbesondere „sehr hoch“ und „nicht vorgesehene Einsatzszenarien“? Die Zuordnung der Einsatzszenarien zu „nicht hinreichend abgedeckten Assets“ ist eine Auslegung und als solche zu kennzeichnen (Kriterien 32 bis 34).
  2. P2 Untersuchungsobjekte. Werden Risiken vorrangig auf Ebene der Geschäftsprozesse identifiziert und kritische Assets nur ergänzend betrachtet? Sind die Untersuchungsobjekte je Risikobetrachtung dokumentiert und jedem Risiko die betroffenen Schutzziele zugeordnet (Kriterien 11, 13, 14)?
  3. P3 Bestehende Maßnahmen. Berücksichtigt die Bewertung umgesetzte und geplante Maßnahmen mit ihrem Umsetzungsstatus (Kriterium 12)? 200-3 tut das im ersten Bewertungsschritt; prüfen Sie, ob der Status dokumentiert ist.
  4. P4 Gefährdungsgrundlage. Ist die methodische Grundlage der Risikoidentifikation festgelegt, etwa die elementaren Gefährdungen nach 300-1 Anhang 4 oder Risikoszenarien (Kriterium 10)? Werden bei dauerhaft nicht erfüllten SOLLTE-Anforderungen die zugeordneten elementaren Gefährdungen aus dem Katalog herangezogen (Kriterium 17)?
  5. P5 Skalen. Wird die Eintrittshäufigkeit anhand festgelegter Kriterien für einen festgelegten Zeitraum eingeschätzt, ist jede Schadenseinstufung begründet, und ergibt sich das Risikoniveau nachvollziehbar aus der Kombination (Kriterien 18 bis 20)? Wurde die Beispielmatrix aus 200-3 durch eine eigene, freigegebene Matrix ersetzt?
  6. P6 Risikoappetit und Akzeptanz. Sind Risikoappetit und Akzeptanzkriterien getrennt festgelegt und zusammen mit Verfahren, Rollen und Kriterien von der Leitung autorisiert (Kriterien 7 bis 9)? Die Annahme aus 200-3 Kap. 6.1, geringe Risiken grundsätzlich zu akzeptieren, ist dafür kein Ersatz.
  7. P7 Risikoeigentümer. Hat jedes Risiko einen Risikoeigentümer, ist der Geschäftsprozesseigentümer als Vorgabe gesetzt und bei prozessübergreifenden Risiken ein federführender Eigentümer bestimmt (Kriterien 5, 16; Kap. 4.2.1)?
  8. P8 Risikoregister. Enthält das Register je Risiko ID, Untersuchungsobjekt, Beschreibung, Schutzziele, Risikoniveau, Risikoeigentümer und bei zu behandelnden Risiken Priorität, Behandlungsoption und Verweis auf Maßnahmen (Kriterium 15)?
  9. P9 Behandlung und Freigaben. Iteration aus Bewertung und Behandlung, die Zustimmung der Leitung zum Restrisiko und deren Dokumentation kennt 200-3 bereits (Kap. 6.1). Keine Regel enthält 200-3 zur Befristung temporärer Akzeptanz (Kriterium 28); Ausnahmen behandelt es nur allgemein (Kap. 2: Ausnahmefälle „sollten abgestimmt und dokumentiert werden“), eine gesonderte Ausnahmegenehmigung für Risiken, die die Akzeptanzkriterien nicht erfüllen und nicht weiter behandelt werden, benennt 200-3 nicht eigens; es verlangt aber, dass die Leitung an der Entscheidung beteiligt wird und dem Restrisiko zustimmt (Kap. 6.1). Prüfen Sie, ob Ihre Richtlinie diesen Fall als Ausnahme kennzeichnet (Kriterium 27) und die Kriterien 28 und 29 abdeckt; die übrigen Kriterien der Behandlung prüft die Seite Risikomethode prüfen.
  10. P10 Rückführung. Fließen Ergebnisse als ergänzende Anforderungen in das Anforderungspaket (300-1 Kap. 3.4.3), und autorisieren die Risikoeigentümer die Umsetzungsplanung (Kriterium 31)? Die Konsolidierung nach 200-3 Kap. 7 bleibt als Qualitätsprüfung der Maßnahmen nützlich.
  11. P11 Überprüfung und Schnittstellen. Wird die Risikobetrachtung mindestens jährlich sowie bei geplanten oder eingetretenen wesentlichen Änderungen überprüft (Kriterium 35)? Verweist die Richtlinie für Notfallmanagement auf BSI-Standard 200-4 statt auf 100-4?
  12. P12 Temporär nicht erfüllte SOLLTE-Anforderungen. 300-1 Kap. 2.11 verlangt für SOLLTE-Anforderungen in der Umsetzungsplanung eine Restrisikobetrachtung, Kap. 4.1.2 sagt, eine temporäre Nichterfüllung löse keine Risikobetrachtung aus. Das ist eine offene Auslegungsfrage. Halten Sie fest, wie Sie verfahren, und kennzeichnen Sie es als Auslegung.

Zum Weiterlesen: Durchführung der Risikobetrachtung auf der Seite Risikoanalyse, alle Mindestkriterien mit Prüffrage und Beleg auf der Seite Risikomethode prüfen, die Unterscheidung temporär und dauerhaft auf der Seite Anforderungen bewerten.

Kann ich 200-3 für Grundschutz++ weiterverwenden?

300-1 lässt das Verfahren für Risikoidentifikation, Risikobewertung und Risikobehandlung offen, solange die Mindestkriterien erfüllt sind, und nennt als mögliche Grundlagen gängige Standards wie ISO/IEC 27005 und ISO 31000 (Kap. 2.11). 200-3 wird dort nicht genannt, ist aber auch nicht ausgeschlossen. Ob Ihr 200-3-Verfahren genügt, entscheidet sich an den Kriterien. Die Behandlungsoptionen sind bereits deckungsgleich: 200-3 kennt Vermeidung, Reduktion, Transfer und Akzeptanz (Kap. 6.1), Kriterium 23 dieselben vier.

Für den klassischen IT-Grundschutz bleibt 200-3 das empfohlene Verfahren: 200-2 Kap. 8.5 empfiehlt für die Fälle, in denen eine explizite Risikoanalyse nötig ist, eine Risikoanalyse auf der Basis von IT-Grundschutz nach 200-3. Wer bis zum Ende der klassischen Zertifizierbarkeit am 30.11.2031 zweigleisig arbeitet, kann eine gemeinsame Richtlinie anstreben, die die Punkte der Prüfliste aufnimmt. Ob sie beiden Rahmenwerken genügt, zeigt erst die Prüfung gegen 200-3 und gegen die Mindestkriterien.

Blackfort Technology prüft bestehende Risikorichtlinien gegen die Mindestkriterien und liefert eine Lückenliste mit Vorschlägen für Richtlinie und Register; das ist Teil des Pakets Readiness und Migrationskonzept.

Rechtehinweis: Zitate und Angaben aus BSI-Standard 200-3 © Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, Quelle: BSI-Standard 200-3. Angaben aus BSI-Standard 300-1 © Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik 2026, Quelle: BSI, Grundschutz++. Sie stehen nicht unter CC BY-SA 4.0.

Häufige Fragen

Was ist der BSI-Standard 200-3?
BSI-Standard 200-3 „Risikoanalyse auf der Basis von IT-Grundschutz“, Version 1.0 vom Oktober 2017. Er beschreibt ein Verfahren in vier Schritten: Gefährdungsübersicht, Risikoeinstufung, Risikobehandlung und Konsolidierung des Sicherheitskonzepts, aufbauend auf den elementaren Gefährdungen. Er hat BSI-Standard 100-3 abgelöst.
Gilt BSI 200-3 auch für Grundschutz++?
300-1 schreibt kein Verfahren vor und nennt 200-3 nicht. Ein Verfahren nach 200-3 kommt in Betracht, wenn es die 35 Mindestkriterien aus Anhang 3 von 300-1 erfüllt. Was dafür anzupassen ist, zeigt die Prüfliste auf dieser Seite.
Welche Risikokategorien kennt 200-3?
Vier: gering, mittel, hoch und sehr hoch (Kap. 5.2, Tabelle 10). Sie ergeben sich aus der Kombination von Eintrittshäufigkeit und Schadenshöhe über eine Matrix.
Muss ich die Risikomatrix aus 200-3 übernehmen?
Nein. Die Matrix in 200-3 „dient lediglich dazu, die nachfolgenden Beispiele zu veranschaulichen, und sollte auf die eigenen Bedürfnisse angepasst werden“ (Kap. 5.2). Zahl und Kriterien der Stufen legt jede Institution selbst fest, wobei 200-3 höchstens fünf Kategorien je Dimension empfiehlt.
Wann ist nach 200-3 eine Risikoanalyse nötig?
Nach Kap. 1.2 unter anderem bei Zielobjekten mit hohem oder sehr hohem Schutzbedarf in mindestens einem Grundwert, bei Zielobjekten, die sich mit den Bausteinen nicht hinreichend modellieren lassen, und bei Einsatzszenarien, die im IT-Grundschutz nicht vorgesehen sind. Die Anlässe in Grundschutz++ stehen auf der Seite Risikoanalyse.

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Zitate aus BSI-Standards und BSI-Webseiten sind © Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und wortgetreu, in Anführungszeichen und mit Quellennachweis wiedergegeben. Unabhängiges Angebot, kein Angebot des BSI.

Stand
01.11.2026
Fachlich geprüft am
01.11.2026

Diese Inhalte dienen der allgemeinen technischen und organisatorischen Information zu IT-Grundschutz und Grundschutz++ und stellen keine Rechtsberatung dar (keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG). Sie ersetzen weder die Prüfung durch eine Auditorin oder einen Auditor noch eine Entscheidung der Zertifizierungsstelle.