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Grundschutz++ Anforderungen bewerten: MUSS, SOLLTE, KANN und Abweichungen dokumentieren

Im Grundschutz++ hängt das Vorgehen bei einer nicht erfüllten Anforderung am Modalverb: MUSS ist ohne Ausnahme zu erfüllen, eine dauerhaft nicht erfüllte SOLLTE-Anforderung löst eine Risikobetrachtung aus, KANN ist optional. Jede Anforderung im Anforderungspaket bekommt einen von drei Status, erfüllt, nicht erfüllt oder nicht anwendbar, und jede Nichtanwendbarkeit braucht eine Begründung. Diese Seite führt durch Anwendbarkeit, Statusbewertung und Dokumentation, mit einem Entscheidungsbaum und sechs Musterfällen.

Drei gestapelte dunkelblaue Lederablagen mit Messingkanten und Papier auf einem Schreibtisch, daneben ein Papierstapel mit Messingklemme und ein Füller

Drei Status statt vier

BSI-Standard 300-1 verlangt, dass der Umsetzungsstatus jeder Anforderung im Anforderungspaket vollständig überprüft wird. Der Status kann „erfüllt“ („ja“), „nicht erfüllt“ („nein“) oder „nicht anwendbar“ sein (Kap. 4.1.1). Für „nicht anwendbar“ nennt 300-1 genau zwei Gründe: „Eine Anforderung kann als ‚nicht anwendbar‘ gelten, wenn die Anforderung funktional nicht erfüllt werden kann oder die zugrunde liegende Komponente nicht im Informationsverbund existiert.“ (Kap. 4.1.1). Jede solche Einstufung braucht eine eigene Begründung.

Wer aus dem klassischen IT-Grundschutz kommt, kennt vier Werte: „entbehrlich“, „ja“, „teilweise“ und „nein“ (200-2, Kap. 8.4.2). „Teilweise“ gibt es im Grundschutz++ nicht mehr. Eine halb umgesetzte Anforderung ist nicht erfüllt. Der Katalog formuliert in seiner Erläuterung zu UMS.1.1 eine weitere Regel: „Eine Anforderung gilt nur dann als umgesetzt, wenn sie selbst sowie alle in Abhängigkeit stehenden Anforderungen umgesetzt sind.“

„Entbehrlich“ und „nicht anwendbar“ sind nicht dasselbe. Nach 200-2 durfte eine Anforderung auch dann entbehrlich sein, wenn sie durch Alternativmaßnahmen behandelt wurde. 300-1 nennt für „nicht anwendbar“ nur zwei Gründe: funktional nicht erfüllbar oder Komponente nicht vorhanden. Eine Alternativmaßnahme führt nach unserer Lesart deshalb zu „erfüllt“, wenn sie das Ergebnis der Anforderung nachweisbar erreicht, und sonst zu „nicht erfüllt“.

Status 200-2Status 300-1Was beim Übertrag zu tun ist
jaerfülltNachweis der Maßnahme zuordnen (300-1, Kap. 4.3); abhängige Anforderungen mitprüfen
teilweisenicht erfülltFehlenden Teil als Maßnahme planen; nach Modalverb weiterbehandeln (bei SOLLTE temporär oder dauerhaft einordnen)
neinnicht erfülltNach Modalverb weiterbehandeln
entbehrlich (nicht relevant)nicht anwendbarBegründung neu formulieren: funktional nicht erfüllbar oder Komponente nicht vorhanden
entbehrlich (Alternativmaßnahme)erfüllt oder nicht erfülltPrüfen, ob die Alternativmaßnahme das Ergebnis der Anforderung erreicht

In welcher Reihenfolge Sie bewerten

Nach der Ermittlung des Umsetzungsstatus prüfen Sie zunächst die Anforderungen mit dem Sicherheitsniveau „normal-SdT“ und dokumentieren für jede den Status (300-1, Kap. 4.1.2). Anforderungen mit dem Niveau „erhöht“ enthalten nach 300-1 das Modalverb KANN und sind optional (Kap. 3.4.2); drei Ausnahmen im aktuellen Build stehen weiter unten. Sie werden vor allem für die Risikobetrachtung herangezogen, etwa wenn ein Geschäftsprozess hohen Schutzbedarf hat (Kap. 3.4.2).

Wie Sie den Status ermitteln, lässt der Standard offen. Er nennt Interviews und Dokumentenprüfungen ebenso wie automatisierte Konfigurationsprüfungen und technische Scans; wichtig ist ein strukturiertes Verfahren, das alle Anforderungen gleich bewertet (Kap. 4.1). Bevor Sie bewerten, müssen die Parameter konkretisiert sein. Eine Anforderung mit „regelmäßig“ lässt sich erst prüfen, wenn feststeht, was regelmäßig für Sie heißt (Kap. 3.5).

MUSS, SOLLTE, KANN: was bei Nichterfüllung folgt

Die Bedeutung der Modalverben definiert die Stand-der-Technik-Bibliothek in einer eigenen Vokabeldatei, die Folgen bei Nichterfüllung regelt 300-1 in Kapitel 4.1.2. Im Build vom 29.10.2026 haben 149 Anforderungen das Modalverb MUSS, 627 SOLLTE und 224 KANN.

ModalverbBedeutung laut Katalog-VokabularFolge bei Nichterfüllung (300-1, Kap. 4.1.2)Was Sie dokumentieren
MUSS„eine Anforderung …, die unbedingt erfüllt werden muss (uneingeschränkte Anforderung)“Maßnahmen zur Erfüllung festlegen; Ersatz durch Risikobetrachtung, Ausnahme oder Akzeptanz schließt der Standard ausStatus, Maßnahme, Zuständigkeit, Frist
SOLLTE„normalerweise erfüllt werden muss, es aber Gründe geben kann, dies doch nicht zu tun. Dies muss aber sorgfältig abgewogen und stichhaltig begründet werden.“Nichterfüllung als temporär oder dauerhaft einordnen. Dauerhaft: Risikobetrachtung, Restrisiken zur Freigabe an die InstitutionsleitungEinordnung, stichhaltige Begründung, bei dauerhaft Verweis auf das Risikoregister
KANN„keine generelle Verpflichtung …, sondern es wird lediglich aufgezeigt, dass diese Handlung oder Maßnahme je nach Situation (d.h. nach Risikoanalyse) sinnvoll sein kann“Keine Pflichtfolge; die Umsetzung bleibt freiwilligEntscheidung, ob die Anforderung aufgenommen wird; bei hohem Schutzbedarf Bezug zur Risikobetrachtung

SOLLTE-Anforderungen: temporär oder dauerhaft nicht erfüllt

300-1 unterscheidet zwei Fälle (Kap. 4.1.2). Temporär heißt: Die Erfüllung ist geplant und zu einem absehbaren Termin vorgesehen; der Standard verlangt dafür eine stichhaltige Begründung. Dauerhaft heißt: „Eine dauerhafte Nichterfüllung liegt vor, wenn die Anforderung auf absehbare Zeit oder endgültig nicht erfüllt wird.“ (Kap. 4.1.2). In diesem Fall folgt eine Risikobetrachtung (Anhang 3, Mindestkriterium 34), die Restrisiken gibt die Institutionsleitung frei (Mindestkriterium 30), und die Gefährdungen, die der Katalog der Anforderung zuordnet, gehören in die Betrachtung (Mindestkriterium 17). Im Katalog stehen sie als G0-Kennung an der Anforderung.

Zur temporären Nichterfüllung ist der Standard nicht einheitlich; wir behandeln das als offene Auslegungsfrage. Kapitel 4.1.2 sagt, sie löse keine Risikobetrachtung aus. Nach Kapitel 4.1.1 muss die Institutionsleitung erfahren, welches Risiko bei eingeplanten, aber noch offenen Anforderungen bis zur Umsetzung besteht; die Institutionsleitung muss dieses Risiko tragen. Kapitel 2.11 spricht für eingeplante, noch nicht erfüllte SOLLTE-Anforderungen von einer Restrisikobetrachtung, deren Ergebnis die Institutionsleitung freigibt. Welche der Stellen vorgeht, sagt der Standard nicht; eine Klarstellung des BSI liegt in den ausgewerteten Quellen nicht vor.

Wir lösen das in der Praxis so: Für jede temporäre Nichterfüllung stehen Begründung, Maßnahme und Termin im Umsetzungsplan, und das offene Risiko wird in einem Satz beschrieben. Diese Liste legen wir der Institutionsleitung gesammelt zur Kenntnis und Freigabe vor. Eine vollständige Risikoanalyse nach Anhang 3 setzen wir erst bei einer dauerhaften Nichterfüllung an. Das ist unsere Lesart einer offenen Frage, keine Vorgabe des Standards; wie Ihr Auditteam sie bewertet, sollten Sie früh klären.

Dauerhafte Nichterfüllungen sollen selten bleiben. Sammeln sie sich, kann nach 300-1 der Stand der Technik insgesamt verfehlt sein, und eine Zertifizierung kann eine erhebliche Abweichung feststellen (Kap. 4.1.2). Wie die Risikobetrachtung für eine dauerhafte Nichterfüllung abläuft, zeigt die Seite Risikoanalyse; ob Ihr Verfahren die Anforderungen aus Anhang 3 abdeckt, prüfen Sie mit den Risiko-Mindestkriterien.

MUSS ohne Ausweg, KANN als Option

Für eine nicht erfüllte MUSS-Anforderung gibt es nur den Weg über Maßnahmen. Der Standard schließt Risikobetrachtung, Ausnahmegenehmigung und Risikoakzeptanz ausdrücklich aus (Kap. 4.1.2). In der Praxis gehören offene MUSS-Anforderungen deshalb an den Anfang des Umsetzungsplans. Die meisten MUSS-Anforderungen stammen aus der Methodik: 76 der 95 Methodik-Anforderungen sind mit MUSS formuliert, dazu die vier RISK-Anforderungen. Die 69 MUSS-Anforderungen des Kernels sind durchweg dieselbe Reihe von Rahmenanforderungen, die sich in jeder organisatorischen und technischen Praktik wiederholt: „Verfahren und Regelungen“, „Dokumentation“, „Zuweisung der Aufgaben“, „Bekanntgabe“ und „Regelmäßige Überprüfung“ (in SENS ohne die Überprüfung).

KANN-Anforderungen müssen nicht unbedingt berücksichtigt werden. Halten Sie trotzdem fest, ob Sie eine KANN-Anforderung aufnehmen. Bei hohem Schutzbedarf sind sie der naheliegende Vorrat an Maßnahmen für die Risikobehandlung (300-1, Kap. 3.4.2). Drei Anforderungen im Build 2026-10-29 haben das Niveau „erhöht“, aber SOLLTE statt KANN: BES.1.4, DET.4.12.1 und REA.2.5. Wir dokumentieren sie wie erhöhte Anforderungen und vermerken die Abweichung zum Standard, Einzelheiten auf der Seite Anwenderkatalog Grundschutz++.

Entscheidungsbaum für jede Anforderung

Der Baum fasst die Regeln aus 300-1 Kapitel 3.4 und 4.1 zusammen. Gehen Sie ihn je Anforderung und, wo nötig, je Asset durch.

  1. Gehört die Anforderung ins Anforderungspaket?
    • Methodik-Anforderung: ja, sie gilt für jeden Informationsverbund (Kap. 3.4.1).
    • Anforderung ohne Zielobjektkategorie: ja, verpflichtend aufzunehmen (Kap. 3.4.1).
    • Anforderung mit Zielobjektkategorie: ja, wenn ein Asset dieser Kategorie oder einer untergeordneten Kategorie zugeordnet ist (Kap. 3.4.2). Sonst gehört sie nicht ins Paket und braucht keinen Status.
    • Sicherheitsniveau „erhöht“: optional; Entscheidung festhalten, bei hohem Schutzbedarf in der Risikobetrachtung heranziehen.
  2. Ist die Anforderung anwendbar? Nicht anwendbar ist sie nur, wenn sie sich technisch oder organisatorisch gar nicht erfüllen lässt oder die Komponente im Informationsverbund nicht existiert. Dann Status „nicht anwendbar“ mit Begründung. Ende.
  3. Ist sie erfüllt? Erfüllt ist sie, wenn das Ergebnis der Anforderung mit dem konkretisierten Parameter erreicht ist und die abhängigen Anforderungen ebenfalls erfüllt sind. Dann Status „erfüllt“, Maßnahme und Nachweis zuordnen. Ende.
  4. Nicht erfüllt: welches Modalverb?
    • MUSS: Maßnahme festlegen, in den Umsetzungsplan mit Zuständigkeit und Frist. Keine Risikoakzeptanz.
    • SOLLTE, Erfüllung vorgesehen und absehbar: temporär. Begründung, Maßnahme, Frist; offenes Risiko der Institutionsleitung mitteilen.
    • SOLLTE, auf absehbare Zeit oder endgültig nicht erfüllbar: dauerhaft. Risikobetrachtung nach Anhang 3 mit den zugeordneten elementaren Gefährdungen; Restrisiko zur Freigabe an die Institutionsleitung.
    • KANN: optional; Entscheidung festhalten.
Entscheidungsbaum: Anforderung im Paket? Anwendbar? Erfüllt? Bei Nichterfüllung Verzweigung nach MUSS (Maßnahme, keine Akzeptanz), SOLLTE temporär (Begründung, Frist, Mitteilung an die Leitung), SOLLTE dauerhaft (Risikobetrachtung, Restrisikofreigabe) und KANN (optional).
Entscheidungsbaum zur Bewertung einer Anforderung. Eigene Darstellung nach BSI-Standard 300-1, Kap. 3.4 und 4.1, Version 1.0 vom 20.10.2026.

Sechs Musterfälle aus einer fiktiven Behörde

Die folgenden Fälle sind erfunden. Die Anforderungen und ihre Texte stammen aus dem Anwenderkatalog Grundschutz++, Build 2026-10-29. Die fiktive Behörde betreibt eine Fachanwendung für Antragsverfahren, hat keine Faxgeräte und verbietet Gruppenkonten.

Fall (fiktiv)AnforderungBefundStatus und EinordnungDokumentation und Folge
1. MUSS nicht erfülltBER.1.1.1 „Dokumentation“ (MUSS, normal-SdT): „Berechtigung MUSS die Verfahren und Regelungen dokumentieren.“Das Berechtigungsverfahren wird gelebt, ist aber nirgends schriftlich festgehaltennicht erfüllt; MUSSMaßnahme „Berechtigungskonzept schreiben und freigeben“ mit Zuständigkeit und Frist; keine Risikoakzeptanz möglich
2. SOLLTE temporärBER.5.9 „Mehr-Faktor-Authentisierung für weitreichende Berechtigungen“ (SOLLTE, normal-SdT)MFA für Administrationskonten ist beauftragt, die Einführung ist in vier Monaten abgeschlossennicht erfüllt; SOLLTE temporärBegründung, Maßnahme und Termin im Umsetzungsplan; offenes Risiko in der Sammelvorlage an die Institutionsleitung
3. SOLLTE dauerhaftKONF.14.1.1 „Obligatorische Verschlüsselung“ (SOLLTE, normal-SdT): „Konfiguration für Anwendungen SOLLTE unverschlüsselte und anfällige Verbindungen über Netze deaktivieren.“Die Fachanwendung tauscht Daten mit einem Altsystem eines Partners nur unverschlüsselt aus; eine Ablösung ist nicht absehbarnicht erfüllt; SOLLTE dauerhaftRisikobetrachtung mit den zugeordneten Gefährdungen G 0.43 und G 0.15; Behandlung, etwa ein abgeschotteter Übertragungsweg; Restrisiko zur Freigabe an die Institutionsleitung
4. Nicht anwendbarBER.3.17 „Gruppenkonten - MFA“ (SOLLTE, normal-SdT, ohne Zielobjektkategorie)Gruppenkonten sind verboten und technisch nicht eingerichtet; ein Abgleich des Verzeichnisdienstes bestätigt dasnicht anwendbarBegründung „Komponente nicht vorhanden“ mit Verweis auf den Abgleich; bei Einführung von Gruppenkonten neu bewerten
5. Erhöht, optionalKONF.14.1.2 „Ende-zu-Ende-Verschlüsselung“ (KANN, erhöht)Geschäftsprozess mit normalem Schutzbedarfnicht im PaketEntscheidung vermerken; bei hohem Schutzbedarf als mögliche Maßnahme in der Risikobetrachtung prüfen
6. Früher „teilweise“DET.3.1 „Protokollierung sicherheitsrelevanter Ereignisse“ (SOLLTE, normal-SdT), Parameter von der Behörde auf 90 Tage festgelegtDie Fachanwendung protokolliert, hält die Protokolle aber nur 30 Tage vornicht erfüllt; SOLLTE temporär, wenn die Speichererweiterung geplant istKein „teilweise“: fehlende Aufbewahrungsdauer als Maßnahme planen, Termin festlegen

Ein Grenzfall zum Status „nicht anwendbar“: KONF.12.13 „Sendebericht“ hängt an der Zielobjektkategorie Faxanwendungen. Hat die Behörde kein Fax, ordnet sie kein Asset dieser Kategorie zu, und die Anforderung kommt gar nicht ins Anforderungspaket. „Nicht anwendbar“ brauchen Sie vor allem bei Anforderungen ohne Zielobjektkategorie, die verpflichtend im Paket stehen.

Welche Angaben je Anforderung festgehalten werden

Der Standard verlangt keine bestimmte Form, aber eine Reihe von Angaben. Die Tabelle ordnet jede Angabe ihrer Fundstelle zu; wo „eigene Empfehlung“ steht, geht das Feld über den Standard hinaus. Mit diesen Feldern lässt sich jede Bewertung später nachvollziehen, auch wenn Personen wechseln.

FeldInhaltFundstelle
Anforderung und KatalogstandKennung, Titel, Build-Datum des KatalogsKennung: Kap. 3.4; Build-Datum: eigene Empfehlung, damit die Validierung nach Kap. 5.5 nachvollziehbar bleibt
BezugAsset bzw. Zielobjektkategorie oder „ohne Zielobjektkategorie“Kap. 3.4.2
ParameterwertKonkretisierung, z. B. „regelmäßig = jährlich“Kap. 3.5
Statuserfüllt, nicht erfüllt, nicht anwendbarKap. 4.1.1
BegründungPflicht bei „nicht anwendbar“ und bei temporärer NichterfüllungKap. 4.1.1 und 4.1.2
Einordnungbei SOLLTE: temporär oder dauerhaftKap. 4.1.2
Maßnahmenzugeordnete Maßnahme(n); adressiert eine Maßnahme mehrere Anforderungen, alle ZuordnungenKap. 4.3
Datum und PersonDatum der Umsetzung oder Überprüfung, dokumentierende bzw. prüfende PersonKap. 4.3
Nachweiseindeutig zugeordneter Nachweis; bei automatisierter Prüfung Tool, Zeitpunkt und ErgebnisKap. 4.3
Zuständigkeit und Fristfür offene MaßnahmenKap. 4.4
Risikobezugbei dauerhafter Nichterfüllung die Kennung im Risikoregister und das Datum der RestrisikofreigabeKap. 4.1.2, Anhang 3
Historiefrühere Feststellungen mit Zeitpunkt, verantwortlicher Person und eingesetztem ToolKap. 4.3 (empfohlen)

Wer welche Nachweise wann liefert, planen Sie auf der Seite Nachweisplan.

Fehler, die Sie bei der Bewertung vermeiden sollten

  • „Teilweise“ weiterführen. Aus dem Altbestand übernommene Teilerfüllungen müssen als „nicht erfüllt“ mit geplanter Maßnahme erscheinen.
  • „Nicht anwendbar“ ohne Begründung. Der Standard verlangt sie für jede einzelne Anforderung.
  • Alternativmaßnahme als „nicht anwendbar“. Erreicht die Alternative das Ergebnis, ist die Anforderung erfüllt; sonst nicht.
  • Risikoakzeptanz für MUSS. Schließt der Standard aus.
  • Dauerhafte Nichterfüllung ohne Risikobetrachtung. Mindestkriterium 34 macht sie zur Pflicht.
  • Parameter nicht konkretisiert. Ohne festgelegten Wert lässt sich „erfüllt“ nicht belegen.
  • Abhängigkeiten übersehen. Eine Anforderung gilt laut Katalogerläuterung zu UMS.1.1 erst als umgesetzt, wenn die abhängigen Anforderungen umgesetzt sind.

Wenn Sie einen Altbestand aus dem IT-Grundschutz-Check neu bewerten lassen wollen, übernimmt das Team von Blackfort Technology diese Arbeit; mehr dazu auf der Seite Beratung.

Rechtehinweis: Kurze Zitate aus BSI-Standard 300-1 „Methodik Grundschutz++“, Version 1.0 vom 20.10.2026, © Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik 2026, Quelle: BSI-Seite zu Grundschutz++. Diese Zitate stehen nicht unter CC BY-SA 4.0; der Lizenzhinweis am Seitenende gilt nur für die Auszüge aus den Katalogdaten.

Häufige Fragen

Was bedeuten MUSS, SOLLTE und KANN im Grundschutz++?
MUSS ist unbedingt zu erfüllen, ohne Risikoakzeptanz. SOLLTE ist normalerweise zu erfüllen; eine Nichterfüllung ist stichhaltig zu begründen und bei dauerhafter Nichterfüllung über eine Risikobetrachtung zu behandeln. KANN ist optional; alle KANN-Anforderungen haben das Sicherheitsniveau „erhöht“.
Gibt es im Grundschutz++ noch den Umsetzungsstatus „teilweise“?
Nein. BSI-Standard 300-1 kennt nur „erfüllt“, „nicht erfüllt“ und „nicht anwendbar“ (Kap. 4.1.1). Eine teilweise umgesetzte Anforderung ist nicht erfüllt; der fehlende Teil wird als Maßnahme geplant.
Kann eine MUSS-Anforderung per Risikoakzeptanz abgedeckt werden?
Nein. Für nicht erfüllte MUSS-Anforderungen sind Maßnahmen festzulegen. Die Risikobetrachtung ersetzt die Erfüllung nicht, Ausnahmegenehmigung und Risikoakzeptanz sind nach 300-1 Kap. 4.1.2 nicht möglich.
Wann ist eine SOLLTE-Anforderung dauerhaft nicht erfüllt?
Wenn sie auf absehbare Zeit oder endgültig nicht erfüllt wird, also nicht mit einem absehbaren Termin im Umsetzungsplan steht. Dann ist eine Risikobetrachtung nach Anhang 3 durchzuführen und das Restrisiko von der Institutionsleitung freizugeben.
Was ist der Unterschied zwischen „entbehrlich“ und „nicht anwendbar“?
„Entbehrlich“ aus BSI-Standard 200-2 umfasste auch Anforderungen, die durch Alternativmaßnahmen behandelt waren. „Nicht anwendbar“ nach 300-1 gilt nur, wenn sich die Anforderung gar nicht erfüllen lässt oder die Komponente im Informationsverbund nicht existiert.

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Zitate aus BSI-Standards und BSI-Webseiten sind © Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und wortgetreu, in Anführungszeichen und mit Quellennachweis wiedergegeben. Unabhängiges Angebot, kein Angebot des BSI.

Stand
01.11.2026
Fachlich geprüft am
01.11.2026
Katalogstand
Grundschutz++ Anwenderkatalog, Build 2026-10-29 (Stand-der-Technik-Bibliothek, Commit c3f37859 vom 30.10.2026)

Lizenzhinweis

Diese Seite enthält Auszüge aus Katalogdaten des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), lizenziert unter CC BY-SA 4.0. Die Auszüge stehen unter derselben Lizenz. Die Lizenz gilt nur für diese Katalogauszüge; Zitate aus BSI-Standards sind © BSI und als Zitat mit Quellennachweis wiedergegeben.

Diese Inhalte dienen der allgemeinen technischen und organisatorischen Information zu IT-Grundschutz und Grundschutz++ und stellen keine Rechtsberatung dar (keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG). Sie ersetzen weder die Prüfung durch eine Auditorin oder einen Auditor noch eine Entscheidung der Zertifizierungsstelle.