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i-Kfz-Profil: Informationssicherheit für Zulassungsbehörden

Das IT-Grundschutz-Profil i-Kfz soll Zulassungsbehörden helfen, die Sicherheitskonzeption aufzubauen, die für die internetbasierte Fahrzeugzulassung gefordert ist. Diese Seite richtet sich an Informationssicherheitsbeauftragte, IT-Leitungen und Dienstleister von Zulassungsbehörden; ein Fahrzeug zulassen können Sie hier nicht, dafür wenden Sie sich an Ihre Zulassungsbehörde. Das Profil selbst liegt nur im geschützten Bereich des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA); öffentlich ist ein zweiseitiges Hinweisblatt vom August 2023. Die Seite sagt, was über das Profil öffentlich feststeht, wie Sie es beziehen, und gibt Ihnen eine Prüfliste, mit der Sie Profil und KBA-Vorgaben in Ihr Vorhaben nach IT-Grundschutz oder Grundschutz++ einordnen. Über den Inhalt des Profils sagt sie nichts, weil wir ihn nicht kennen.

Leerer Arbeitsbereich einer Kfz-Zulassungsbehörde nach Dienstschluss, durch eine offene Tür gesehen: Sachbearbeitungsplätze mit dunklen Monitoren, Tastaturen und Druckern, dahinter Metallregale mit flachen weißen Stapeln, durch große Fenster fällt Abendlicht

Steckbrief: was öffentlich feststeht

Titel laut Hinweisblatt„IT-Grundschutz-Profil - Internetbasierte Kraftfahrzeugzulassung (i-Kfz) -“; auf der BSI-Seite „IT-Grundschutz-Profil „i-Kfz““
VerfasserArbeitskreis i-Kfz aus Vertreterinnen und Vertretern der Zulassungsbehörden, der technischen Dienstleister und des KBA (Hinweisblatt); das Deckblatt des Hinweisblatts zeigt das Logo des KBA, bereitgestellt wird es auf einer Seite des BSI
Version und DatumDas Hinweisblatt nennt den Stand August 2023, die BSI-Seite das Datum 05.12.2023. Version und Versionsdatum des Profils selbst sind öffentlich nicht angegeben.
Kompendium-Editionnicht prüfbar
UmfangHinweisblatt 2 Seiten (PDF, 160 KB); Umfang des Profils nicht bekannt
ZugänglichkeitProfil nur im geschützten Bereich des KBA, nach Registrierung; das Hinweisblatt ist frei abrufbar
Lizenz und RechteDas Hinweisblatt enthält keine Lizenzangabe. Wir zitieren es nur kurz mit Fundstelle.
ArtProfil eines Arbeitskreises aus Behörden und Dienstleistern, vom BSI in seiner Profilliste mit dem Hinweisblatt geführt (kein KRITIS-Profil, keine Abschlussarbeit)
FundstelleBSI-Seite „IT-Grundschutz-Profil „i-Kfz““, abgerufen am 02.11.2026

Alle anderen Profile mit Herausgeber, Stand und Kompendium-Edition finden Sie in der Übersicht der IT-Grundschutz-Profile.

Was das Hinweisblatt über das Profil sagt

Das Hinweisblatt beschreibt die Ausgangslage in drei Sätzen: Im Verfahren i-Kfz greifen die Zulassungsbehörden über i-Kfz-Portale und damit über das Internet als „unsicheres Netz“ auf die Infrastruktur des KBA zu; dabei werden schutzbedürftige Daten verarbeitet, besonders bei der Kommunikation mit den zentralen Registern des KBA; deshalb gibt es Mindestsicherheitsanforderungen, deren Erfüllung „für i-Kfz zwingend erforderlich ist“. Das Profil soll den Zulassungsbehörden helfen „bei der Etablierung einer Sicherheitskonzeption, die im Anforderungskatalog gefordert wird“ (Hinweisblatt, S. 2).

Welcher Katalog gemeint ist, sagt das Hinweisblatt nicht. Öffentlich bekannt gemacht hat das KBA die „Mindestsicherheitsanforderungen an die internetbasierte Fahrzeugzulassung“ (MSA-i-Kfz), Version 1.5, gültig ab 1. September 2023 (BAnz AT 31.08.2023 B3). Sie verlangen in Anforderung A-6.1-8, dass die Komponenten und Schnittstellen der i-Kfz-Architektur einer Informationssicherheitskonzeption unterzogen werden, „die sich am BSI-ITG-200-2 IT-Grundschutz orientiert“, wahlweise in der Kern- oder der Standard-Absicherung. Nach unserer Einschätzung ist das die Sicherheitskonzeption, bei der das Profil helfen soll; Zeitpunkt und Wortlaut passen zusammen, ausdrücklich belegt ist der Bezug nicht.

Warum jede Behörde selbst konzipieren muss, steht ebenfalls in den MSA: „Ein Sicherheitskonzept mit gegebenenfalls integrierter Risikoanalyse existiert für das Gesamtverfahren i-Kfz nicht.“ (Nr. 2). Das KBA hat den Schutzbedarf des Zentralen Fahrzeugregisters für Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit jeweils als hoch festgestellt und daraus Mindestanforderungen an Portale und Zulassungsbehörden abgeleitet (ebd.). Das KBA hat die MSA auf Grund von § 18 Absatz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung bekannt gemacht. Nach dieser Vorschrift sind, soweit für internetbasierte Zulassungsverfahren auf Systeme zurückgegriffen wird, die Zugang zu Daten beim KBA oder zu dessen Großkundenschnittstelle ermöglichen, die vom KBA festgelegten Standards einzuhalten, darunter die für Mindestsicherheitsanforderungen.

Schema des i-Kfz-Verfahrens in drei Spalten. Links im Internet die antragstellende Person und der Großkunde. In der Mitte ein goldumrandeter Rahmen „Bereich der Zulassungsbehörde, selbst oder Dienstleister“ mit dem i-Kfz-Portal samt KBA-Connector, dem Connector für den Nachrichtenpuffer zwischen Portal und Fachverfahren, den Systemen der Fachverfahren samt NdB-VN-Connector und den indirekt beteiligten Verfahren wie Wunschkennzeichen und Terminvereinbarung. Eine goldene Raute markiert den Rahmen als Gegenstand der Sicherheitskonzeption nach MSA-Anforderung A-6.1-8; dass das Profil hier helfen soll, ist unsere Einschätzung. Rechts das KBA mit Kommunikationsmodulen für Portale, für das Netz des Bundes und für Großkunden sowie dem Zentralen Fahrzeugregister mit Schutzbedarf hoch. Pfeile: Person zum Portal, Portal über VPN durch das Internet zum KBA, Fachverfahren über das Netz des Bundes zum KBA, Großkunde direkt zum KBA, Portal und Fachverfahren nur indirekt über einen Nachrichtenpuffer. Unten ein Band mit den Nachweisen an das KBA: Audit alle drei Jahre, Penetrationstests alle zwei Jahre.
Was die Sicherheitskonzeption nach MSA A-6.1-8 erfassen muss; bei dieser Konzeption soll das Profil nach unserer Einschätzung helfen. Eigene, vereinfachte Darstellung nach MSA-i-Kfz Version 1.5, Nr. 2, 5, 6.1, 7 und 8, und dem Hinweisblatt zum Profil (Stand August 2023); Stand 02.11.2026.

So beziehen Sie das Profil

Laut Hinweisblatt steht das Profil im geschützten Bereich des KBA. Dort liegen nach den MSA auch die mitgeltenden Dokumente, etwa die Standards für die Datenübermittlung und die Informationen zur netztechnischen Anbindung (MSA Nr. 1.1). Wer die Zulassung zur Kommunikation mit der KBA-Infrastruktur beantragt, bestellt die Antragsunterlagen bei der Anwenderbetreuung des KBA und erhält sie per E-Mail oder über Zugangsdaten zum geschützten Bereich (MSA Nr. 7.5). Haben Sie diesen Zugang schon, fragen Sie dort zuerst, ob er auch das Profil umfasst.

Für Fragen zur Registrierung nennt das Hinweisblatt eine Kontaktadresse beim KBA. Wir geben sie hier nicht wieder, weil wir sie auf keiner öffentlichen Seite des KBA bestätigen konnten; Sie finden sie auf der BSI-Seite zum Profil unter https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Grundschutz/Hilfsmittel/Profile/Profil_i-Kfz.html. Die Ansprechstellen für Technik, Anwenderbetreuung und Verfahrensbetreuung führt Nummer 9 der MSA auf.

Prüfen Sie nach dem Download zuerst drei Angaben im Dokument selbst: Version und Datum, die Edition des IT-Grundschutz-Kompendiums, auf der das Profil beruht, und die Fassung der MSA, auf die es sich bezieht. Davon hängt ab, wie viel Abgleich Sie vor der Übernahme brauchen.

Arbeitsmittel: Prüfliste zur Einordnung in Ihr Grundschutz- oder Grundschutz++-Vorhaben

Die Prüfliste stützt sich auf die öffentlichen MSA-i-Kfz und auf BSI-Standard 300-1. Sie funktioniert ohne das Profil und hilft Ihnen, das Profil nach dem Bezug an die richtige Stelle Ihres Vorhabens zu setzen. Die rechte Spalte zeigt, wo das Ergebnis in Grundschutz++ landet; die Kennungen stammen aus dem Anwenderkatalog, Build 2026-10-29. Wo Sie noch nach BSI-Standard 200-2 arbeiten, gilt dieselbe Frage für Ihre Strukturanalyse und Modellierung.

Nr.PrüffrageVorgabe aus MSA-i-Kfz 1.5So führen Sie es in Grundschutz++
1Welches der sechs Fallszenarien gilt für Sie: Wer betreibt i-Kfz-Portal, Fachverfahren und indirekt beteiligte Verfahren, und ist das Portal über Internet oder NdB-VN angebunden?Nr. 8 legt je Szenario fest, wer welche Anforderungen erfüllt; mehrere Dienstleister für verschiedene Teile sind dort nicht abgebildetOutsourcing-Abgrenzung nach 300-1 Kap. 3.1 beantworten; ausgelagerte Teile als Assets der Kategorie Outsourcing oder Cloud-Dienste (Anhang 1). Bei mehreren Dienstleistern die Abstimmung mit dem KBA vor dem Audit einplanen (Nr. 8, Hinweis)
2Liegen alle Komponenten aus A-6.1-8 in Ihrem Informationsverbund: Portal, KBA-Connector, Internet-Connector, Fachverfahren, NdB-VN-Connector, Portal-NdB-VN-Connector, indirekt beteiligte Verfahren?A-6.1-8 nennt diese Komponenten ausdrücklich; A-6.1-3 verlangt ISB und ISMS mindestens für sieInformationsverbund so abgrenzen, dass er sie enthält (STM.1.1); eigener Verbund „i-Kfz“ oder Teil eines größeren, beides ist nach 300-1 Kap. 3.1 möglich
3Sind die Übergänge zum KBA und zwischen Portal und Fachverfahren dokumentiert?Portal zum KBA nur über VPN mit IPsec (A-6.1-1, A-6.2.1-1); Fachverfahren zum KBA über das NdB-VN; Portal und Fachverfahren nur indirekt über einen Nachrichtenpuffer (Nr. 5.3, A-6.1-9)jeden Übergang als Schnittstelle dokumentieren, organisatorisch, technisch und infrastrukturell (300-1 Kap. 3.1, STM.1.2); Anschlüsse als Assets der Kategorie Externe Netzanschlüsse
4Betreiben Sie Wunschkennzeichen-Reservierung, Terminvergabe oder andere Verfahren, die mit dem Zulassungsportal verbunden sind?Sie gelten als indirekt beteiligte Verfahren und fallen unter die allgemeinen Anforderungen (Nr. 6.1); Tests entfallen nur, wenn ein unabhängiger Dritter die vollständige Trennung schriftlich bestätigt; das steht dann im Test-Bericht (Nr. 8, Hinweis); § 19 Abs. 2 FZVin den Verbund aufnehmen oder die Trennung belegen und als Schnittstelle mit Begründung dokumentieren
5Nutzen mehrere Zulassungsbehörden ein gemeinsames Portal oder Fachverfahren, etwa im Landesrechenzentrum?Mandantentrennung mit festgelegten Zuständigkeiten der Administration je Mandant; wird sie per Virtualisierung umgesetzt, dann als Virtualisierung ganzer Server nach Baustein SYS.1.5 (A-6.1-11, Nr. 5.1.4)Virtualisierungsumgebung als Asset (Virtualisierungslösungen); Mandantentrennung vertraglich vereinbaren (BES.4.5.2, erhöht) und in der Anwendung konfigurieren (KONF.6.6.1, SOLLTE). Unser Vorschlag: die MSA-Vorgabe als ergänzende Anforderung führen, weil BES.4.5.2 nur KANN ist
6Laufen Teile in einer externen Cloud, etwa virtuelle Server oder E-Payment?Vorgaben des BSI zur Nutzung externer Cloud-Dienste einhalten (A-6.1-12)Asset der Kategorie Cloud-Dienste; die Vorgabe als externe Verpflichtung erfassen (Nr. 8 dieser Liste)
7Wie weisen Ihre Dienstleister nach, dass sie die Anforderungen erfüllen?Die Zulassungsbehörde stellt sicher, dass Dienstleister und deren Unterauftragnehmer die Anforderungen erfüllen (Nr. 8); vorhandene Prüfberichte dürfen mit Titel, Version und Datum referenziert werden; der Bericht ist dem KBA vorzulegen, die Übertragbarkeit bestätigt die auditierende Person (Nr. 7.2)DLS.3.1.1 „Audit oder Zertifikat“ (SOLLTE): den Parameter für Art und Turnus des Nachweises auf die MSA-Vorgaben setzen
8Sind die MSA als Verpflichtung in Ihrem Compliance-Register erfasst?§ 18 Abs. 3 FZV verpflichtet zur Einhaltung der KBA-Standards; Nr. 7.3 nennt die Anforderungen, die „über den Rahmen der IT-Grundschutz-Stufe hinausreichen“, etwa DMZ in Paketfilter-ALG-Paketfilter-Struktur, Härtung mit Penetrationstests und Verbot der direkten Weiterleitungals gesetzliche Verpflichtung erfassen (300-1 Kap. 2.2, GC.3.1.1) und die MSA-Anforderungen als ergänzende Anforderungen ins Anforderungspaket übernehmen (Kap. 3.4.3, STM.2.1.7)
9Passen Ihre Prüfintervalle zu den Fristen des KBA?Audit durch unabhängige Dritte alle drei Jahre, Penetrationstests der gehärteten Komponenten alle zwei Jahre, in allen Fallszenarien (Nr. 7.2, 8)DET.5.4 „Regelmäßige Penetrationstests“ steht im Katalog auf erhöht (KANN); für i-Kfz ist der Test Pflicht. Unser Vorschlag: als ergänzende Anforderung mit Turnus zwei Jahre führen und den Parameter „regelmäßig“ entsprechend setzen
10Woran richten Sie den Schutzbedarf des Prozesses „internetbasierte Zulassung“ aus?Schutzbedarf des Zentralen Fahrzeugregisters hoch in allen drei Grundwerten (Nr. 2)Das KBA als interessierte Partei mit seiner Einstufung aufnehmen (300-1 Kap. 2.4); den Schutzbedarf des eigenen Geschäftsprozesses legen Sie selbst fest (Kap. 2.6). Bei hohem Schutzbedarf ist eine Risikobetrachtung erforderlich (Kap. 2.11)
11Wie sieht Ihr Nachweis gegenüber dem KBA aus, wenn Sie nach Grundschutz++ arbeiten?Konzeption orientiert an BSI-Standard 200-2 (A-6.1-8); Auditteamleitung mit Zulassung für ISO 27001 auf Basis von IT-Grundschutz; ein solches Zertifikat für den gesamten i-Kfz-Verbund beschränkt das Audit auf die Zusatzanforderungen (Nr. 7.2, 7.3)Fassung 1.5 der MSA erwähnt Grundschutz++ nicht. Klären Sie mit dem KBA vor der Beauftragung des Audits, wie es ein ISMS nach 300-1 bewertet (Nr. 8, Hinweis zur Abstimmung)

Die Zuordnung zu Zielobjektkategorien und Katalogkennungen ist unser Vorschlag; für die Zuordnung gelten Anhang 1 von 300-1 und die MSA in der Fassung, die das KBA im geschützten Bereich bereitstellt. Wie Sie Grenzen und Schnittstellen festlegen, beschreibt die Seite Informationsverbund abgrenzen; wie Sie Dienstleister in Grundschutz++ steuern, die Seite Praxis: Beschaffung und Dienstleister.

Profil und Grundschutz++: was sich sagen lässt

Version und Datum des Profils sind öffentlich nicht angegeben; das Hinweisblatt hat den Stand August 2023, also vor Grundschutz++. Dass das Profil auf BSI-Standard 200-2 beruht, liegt nahe, weil A-6.1-8 der MSA darauf verweist; prüfen können wir das so wenig wie die Kompendium-Edition. Für die anderen Profile zählen wir auf ihren Seiten die Bausteine gegen den Mapping-Entwurf IT-Grundschutz 2023 nach Grundschutz++ aus. Für das Profil i-Kfz geht das nicht, weil die Bausteinliste nicht öffentlich ist.

Unabhängig vom Profil ändert sich beim Wechsel nach Grundschutz++ die Stelle, an der die KBA-Vorgaben stehen. Im klassischen IT-Grundschutz steht das Profil neben den MSA: Es soll bei der Sicherheitskonzeption helfen, die MSA erfüllen Sie zusätzlich. In Grundschutz++ gehören die MSA als externe Verpflichtung ins Compliance-Management und als ergänzende Anforderungen ins Anforderungspaket (300-1 Kap. 2.2 und 3.4.3); 300-1 nennt dort ausdrücklich „Anforderungskataloge“ als Gegenstand der Analyse. Die Anforderungen der MSA verschwinden dabei nicht in Katalogkennungen: Sie haben eigene Kennungen (A-6.1-1 bis A-6.2.11-3) mit eigenem Verpflichtungsgrad, und der Auditbericht für das KBA muss jede geprüfte Anforderung mit ihrer Kennung und dem Ergebnis aufführen (Nr. 6, 7.2). Unser Vorschlag: Führen Sie die MSA-Kennung in jeder ergänzenden Anforderung mit, dann lässt sich der Auditbericht direkt aus dem Anforderungspaket ableiten.

Wer das Profil bezogen hat, kann dessen Bausteine selbst gegen den Mapping-Entwurf zählen; wie das geht und wo die Grenzen des Entwurfs liegen, beschreibt die Seite Mapping IT-Grundschutz 2023 prüfen.

Was diese Seite nicht kann und nicht entscheidet

Diese Seite enthält keine Aussage über den Inhalt des Profils: keine Bausteinliste, keinen Schutzbedarf, keine Referenzarchitektur und kein Mapping nach Grundschutz++. Wir haben nur das öffentliche Hinweisblatt gelesen. Die Prüfliste beruht auf den MSA-i-Kfz und BSI-Standard 300-1 und ersetzt das Profil nicht.

Für die Teilnahme an i-Kfz gelten die Standards, die das KBA nach § 18 Absatz 3 FZV festlegt, in der jeweils gültigen Fassung. Wir haben Version 1.5 gelesen; eine neuere haben wir am 2. November 2026 nicht gefunden, die Webseite des KBA konnten wir an diesem Tag nicht abrufen. Das KBA veröffentlicht die Standards auf seiner Internetseite; § 18 Abs. 3 Satz 2 FZV sieht einen Hinweis im Bundesanzeiger und im Verkehrsblatt für Änderungen der Hauptversionen vor. Prüfen Sie deshalb die aktuelle Fassung im geschützten Bereich des KBA, bevor Sie sich auf eine Nummer dieser Seite stützen.

Ob Ihre Behörde die Anforderungen erfüllt, ob ein Konzept nach Grundschutz++ die Anforderung A-6.1-8 erfüllt und welche Auflagen gelten, entscheidet allein das KBA im Zulassungsverfahren (MSA Nr. 7). Die Anwendung des Profils ist kein Nachweis gegenüber dem KBA; nachgewiesen wird über Audit- und Penetrationstestberichte (A-6.1-14). Datenschutzrechtliche Pflichten nach § 18 Absatz 2 FZV und der DSGVO legen wir nicht aus.

Rechtehinweis: Zitate aus dem Hinweisblatt zum IT-Grundschutz-Profil „i-Kfz“ (Stand August 2023, Deckblatt mit dem Logo des Kraftfahrt-Bundesamts; derselbe Text steht auf der BSI-Seite zum Profil). Das Hinweisblatt nennt keinen Herausgeber und enthält keine Rechte- oder Lizenzangabe; wir zitieren es deshalb nur kurz und wörtlich. Zitate und Kennungen aus den Mindestsicherheitsanforderungen stammen aus der amtlichen Bekanntmachung des Kraftfahrt-Bundesamts im Bundesanzeiger (BAnz AT 31.08.2023 B3). Zitate aus BSI-Standard 300-1 © Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, Quelle: BSI-Seite zu Grundschutz++. Der Lizenzhinweis CC BY-SA 4.0 am Seitenende gilt nur für die Auszüge aus dem Anwenderkatalog.

Unterstützung

Wenn Sie das i-Kfz-Sicherheitskonzept Ihrer Behörde in ein ISMS nach Grundschutz++ überführen oder die MSA-Anforderungen als ergänzende Anforderungen aufbereiten wollen, unterstützt das Team von Blackfort Technology bei Abgrenzung, Dienstleistersteuerung und Anforderungspaket. Wie eine solche Überführung für eine Zulassungsbehörde und ihre Dienstleister abläuft, steht auf der Seite Beratung zu IT-Grundschutz und Grundschutz++. Wie Grundschutz in Kommunen insgesamt aufgebaut wird, beschreibt die Seite Grundschutz in Kommunen; weitere Profile anderer Branchen finden Sie in der Übersicht der IT-Grundschutz-Profile.

Häufige Fragen

Ist das IT-Grundschutz-Profil i-Kfz öffentlich?
Nein. Öffentlich ist nur ein zweiseitiges Hinweisblatt mit Stand August 2023. Das Profil liegt laut Hinweisblatt im geschützten Bereich des Kraftfahrt-Bundesamts und ist nach Registrierung abrufbar.
Genügt das Profil, um die Anforderungen des KBA zu erfüllen?
Das Profil soll bei der Sicherheitskonzeption helfen. Die Zulassung zur Kommunikation mit der KBA-Infrastruktur setzt nach den MSA-i-Kfz zusätzlich ein Audit durch unabhängige Dritte, Penetrationstests und einen Bericht an das KBA voraus (MSA Nr. 6.1 und 7).
Akzeptiert das KBA ein ISMS nach Grundschutz++?
Dazu sagen die MSA in Version 1.5 nichts; sie verweisen auf BSI-Standard 200-2 und auf ISO 27001 auf Basis von IT-Grundschutz. Klären Sie die Frage vor der Beauftragung eines Audits mit dem KBA.

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Quellen

Zitate aus BSI-Standards und BSI-Webseiten sind © Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und wortgetreu, in Anführungszeichen und mit Quellennachweis wiedergegeben. Unabhängiges Angebot, kein Angebot des BSI.

Stand
02.11.2026
Fachlich geprüft am
02.11.2026
Katalogstand
Grundschutz++ Anwenderkatalog, Build 2026-10-29 (Commit c3f37859 vom 30.10.2026)

Lizenzhinweis

Diese Seite enthält Auszüge aus Katalogdaten des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), lizenziert unter CC BY-SA 4.0. Die Auszüge stehen unter derselben Lizenz. Die Lizenz gilt nur für diese Katalogauszüge; Zitate aus BSI-Standards sind © BSI und als Zitat mit Quellennachweis wiedergegeben.

Diese Inhalte dienen der allgemeinen technischen und organisatorischen Information zu IT-Grundschutz und Grundschutz++ und stellen keine Rechtsberatung dar (keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG). Sie ersetzen weder die Prüfung durch eine Auditorin oder einen Auditor noch eine Entscheidung der Zertifizierungsstelle.